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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Heinz Ringelberg oHG

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Heinz Ringelberg oHG (fortan: Ringelberg) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber (fortan: KUNDE). Sind dem KUNDEN diese Bedingungen bereits bekannt, gelten sie auch ohne erneute Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ringelberg. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des KUNDEN ist ausgeschlossen.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von Ringelberg sind freibleibend.
  2. Die Bestellung einer Ware und/oder eines Werkes durch den KUNDEN ohne vorangegangenes Angebot von Ringelberg ist verbindlich.

    Ringelberg kann das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei Ringelberg annehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den KUNDEN.
  3. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich, was von M Ringelberg ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wird; zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind in aller Regel keine Beschaffenheitsangaben. Dasselbe gilt sinngemäß für die vom KUNDEN beabsichtigte Verwendung der Ware. Der KUNDE hat sich zu vergewissern, dass die Ware für die von ihm vorgesehene Weiterverarbeitung und Nutzung geeignet ist.
  4. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen oder sonstige Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens Ringelberg verbindlich. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen, änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, technische änderungen nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ringelberg behält sich vor, ohne vorherige Ankündigung, änderungen gegenüber den im Umlauf befindlichen Merkblättern und Prospekten vorzunehmen.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Ringelberg zu vertreten ist. Der KUNDE wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. In einem Bestätigungsschreiben wird die bestellte Ware und/oder die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Lieferungs- und/oder Fertigstellungstermin angegeben. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten Liefertermine und Lieferfristen im Regelfall als unverbindlich.
  7. Die übertragung von Rechten und Pflichten des KUNDEN aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Ringelberg .

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst auf den KUNDEN über, wenn er alle Forderungen von Ringelberg aus der laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt von Ringelberg bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Ringelberg in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der KUNDE ist im Rahmen der Pflichten eines sorgfältigen Kaufmanns verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an Ringelberg ab. Ringelberg nimmt diese Abtretung an.
  3. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der KUNDE für Ringelberg vor, ohne dass hieraus für Ringelberg eine Verpflichtung entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht von Ringelberg gelieferten Sachen vermischt oder verarbeitet, überträgt der KUNDE schon jetzt Ringelberg zur Sicherung ihrer Forderungen, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der KUNDE die neue Sache für Ringelberg unentgeltlich verwahrt. Ziffer III.2. gilt entsprechend.
  4. Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, die Ringelberg an den KUNDEN geliefert hat, und die noch nicht in das Eigentum eines Dritten übergegangen sind, tritt der KUNDE schon jetzt in Höhe des zwischen Ringelberg und dem KUNDEN vereinbarten Rechnungswertes an Ringelberg ab. Ringelberg nimmt diese Abtretung an.
  5. Auf Verlangen von Ringelberg hat der KUNDE alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der von Ringelberg gelieferten und noch nicht im Eigentum von Dritten befindlichen Waren und über die an Ringelberg abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Schuldner des KUNDEN von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  6. Der KUNDE ist berechtigt, über die ihm von Ringelberg unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen und die Ringelberg abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der KUNDE seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Ringelberg nicht rechtzeitig nachkommt oder die Voraussetzungen nachfolgender Ziffer IV.10. eintreten. In einem solchen Fall ist Ringelberg berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts, die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

IV. Preise und Zahlung

  1. Die angebotenen Preise verstehen sich bindend und in EURO, soweit nicht anders vereinbart. Zum Kaufpreis tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versand- und Verpackungskosten; bei Einzelaufträgen unter 250,00 EURO Warennettowert berechnet Ringelberg zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EURO je Bestellung, jeweils ohne Zölle, Steuern außerhalb der Mehrwertsteuer und sonstigen auf der Ware ruhenden Abgaben soweit diese nicht gesondert angegeben sind. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Wird die Ware verpackt geliefert, so wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zurückgenommen, wenn sie Ringelberg vom KUNDEN in angemessener Frist frachtfrei zurück gegeben wird.
  3. Preisanpassungen durch Ringelberg sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich bis zur Lieferung die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Ringelberg berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen anzupassen, mindestens aber die am Markt durchsetzbaren Preise von Ringelberg zu berechnen.
  4. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang. Die Zahlung hat per überweisung so zu erfolgen, dass der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens zum Ende dieser Zahlungsfrist Ringelberg zur Verfügung steht. Anderenfalls kommt der KUNDE in Zahlungsverzug. Ist der KUNDE nicht Verbraucher, kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung und Empfang der Ware in Zahlungsverzug.
  5. Ringelberg ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
  6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der KUNDE mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät oder die Voraussetzungen nachfolgender Ziffer IV.10. eintreten.
  7. Der KUNDE hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ringelberg behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  8. Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen von Ringelberg bestrittener Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit sie nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung setzt ferner voraus, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
  9. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des KUNDEN, insbesondere wenn der KUNDE vorausgegangene Rechnungen rechtsgrundlos nicht beglichen hat, fruchtlose Zwangsvollstreckungsversuche bei dem KUNDEN oder Scheck- oder Wechselproteste bekannt werden, ist Ringelberg berechtigt, Abschlagszahlungen und angemessene Vorauszahlung des KUNDEN zu verlangen. Der KUNDE kann das Verlangen durch Beibringen einer Garantie oder eines gleichwertigen Zahlungsversprechens eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abwenden. Erfüllt der KUNDE die Zahlungsverpflichtungen nicht, so kann Ringelberg unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

V. Gefahrübergang

  1. Bei allen Geschäften - insbesondere auch bei franko oder frei-Haus-Lieferungen - geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften und/oder hergestellten Ware mit der übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den KUNDEN über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des KUNDEN.
  2. Auf gesonderten und schriftlichen Wunsch des KUNDEN wird Ringelberg auf Kosten des KUNDEN die Lieferung versichern lassen.
  3. Der übergabe steht es gleich, wenn der KUNDE im Verzug der Annahme ist.

VI. Menge und Lieferung

  1. 1. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Warenmenge von der bestellten Menge sind insbesondere bei Anfertigungsware zulässig. Der KUNDE hat die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Dem KUNDEN zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  2. Bei Abrufaufträgen ist Ringelberg berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige änderungswünsche können nach Erteilen des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und Spezifikationen einzelner Lieferungen sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb etwaig vereinbarter Termine bzw. der voraussichtlichen Termine gemäß oben stehender Ziffer II.4. möglich ist. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist Ringelberg berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
  3. Ware, die nach besonderer Spezifikation oder Mustervorgabe des KUNDEN hergestellt worden ist, steht zur Auslieferung bereit, wenn die Fertigstellung erfolgt ist oder, sofern dies im Vertrag entsprechend geregelt ist, spätestens bei übergabe der Testergebnisse an den KUNDEN oder Lieferankündigung.
  4. Hat der KUNDE zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unendgeldlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des KUNDEN.
  5. Eine angemessene Verlängerung etwaig vereinbarter Lieferfristen tritt ein, wenn der KUNDE seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Produktionsunternehmen von Ringelberg , bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen im Produktionsunternehmen eines Zulieferers oder bei einem Vorlieferanten statt, oder treten Kriegsfall, Verfügungen von hoher Hand, Verkehrsstörungen und andere Fälle von höherer Gewalt ein, so sind Ringelberg und KUNDE berechtigt, sofern sich hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, nach schriftlicher Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt M Ringelberg dem KUNDEN unverzüglich mit.
  6. Bei Lieferverzögerungen ist der KUNDE berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Ware bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Ringelberg noch nicht hergestellt ist.
  7. Wird die bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist Ringelberg nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
  8. Der KUNDE hat bei der Entgegennahme und Lagerung der Ware alle hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, einzuhalten und erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen vorzuhalten.
  9. Rückgabefähige Paletten und Container hat der KUNDE in sauberem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Gleiches gilt für den Tausch von Europaletten.
  10. Der KUNDE hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch Ringelberg zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Ringelberg unverzüglich Anzeige zu machen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Eingang bei Ringelberg an. Unterlässt der KUNDE die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

VII. Mängelrügen

  1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
  2. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen eines Jahres nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den KUNDEN.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von Ringelberg zurückgesandt werden.
  4. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten ergänzend die Bestimmungen des § 377 HGB.

VIII. Haftung, Gewährleistung

  1. Jegliche Gewährleistung setzt voraus, dass etwaige Mängel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt wurden.
  2. Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Nacherfüllung. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des KUNDEN verbracht worden ist, übernimmt Ringelberg nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der KUNDE berechtigt, nach seiner Wahl Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatz, wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu Nr. IX. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Ringelberg unfrei zurückzusenden.
  3. Der Gewährleistungszeitraum beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

IX. Haftungsbeschränkungen

  1. Ringelberg haftet nur, soweit Ringelberg , ihren gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für die Verletzung einer Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, haftet Ringelberg auch bei leichter Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung von Ringelberg ist ausgeschlossen.
  2. Schadenersatzansprüche des KUNDEN - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragsverhältnisse gerechnet werden muss, sofern Ringelberg nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit einstandspflichtig ist.
  3. Schadenersatzansprüche des KUNDEN verjähren außer bei Vorsatz in fünf Jahren unabhängig von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners.
  4. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit finden vorstehende Haftungsbeschränkungen keine Anwendung.
  5. Unberührt von vorstehendem bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Schutzrechte

Bei Lieferungen nach Spezifikationen oder Angaben des KUNDEN stellt dieser Ringelberg von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des KUNDEN stehen seine Schutzrechte einer Verwertung durch Ringelberg nicht entgegen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sollte eine vertragliche Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der Bestimmung hiervon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.
  3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz von Ringelberg . Ringelberg ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN geltend zu machen.

Stand: Oktober 2004

 
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